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Aktuelles

Neues Landesgaststättengesetz (LGastG)

Erstelldatum19.01.2026

Seit dem 01.01.2026 gilt eine Neufassung des Landesgaststättengesetzes.

Sexau - Neues Landesgaststättengesetz (LGastG)

Die Neufassung des Gesetzes soll Bürokratie abbauen und die Eigenverantwortung der Veranstalter stärken.

Für vorübergehende Gaststättengewerbe besteht eine Anzeigepflicht gem. § 2 Abs. 2 LGastG.
Die Regelungen zu den Sperrzeiten, Sonn- und Feiertagsgesetz, Hygienebestimmungen etc. bleiben allerdings wie gehabt bestehen. Das neue LGastG betrifft alle, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.

Vereine sind nur dann betroffen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.

Bitte verwenden Sie künftig unser aktualisiertes Formular PDF-Dokument81,74 KB zur Anzeige der Veranstaltung.

Die Anzeige für die Veranstaltung muss spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeindeverwaltung eingehen.

Ab dem 01.01.2026 erhalten die Veranstalter keine Gestattung mehr von der Gemeindeverwaltung. Stattdessen erhält der Veranstalter eine Bestätigung über die rechtzeitig erfolgte Anzeige als Nachweis zugesandt.  

Weitere Informationen finden Sie hier:

Landesgaststättengesetz - Informationen für Gastgewerbetreibende

Gesetzesblatt für Baden-Württemberg 2025, Nr. 119 vom 2. Dezember 2025.pdf