Aktuelles
Inkrafttreten der Satzung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 Landesbauordnung
Erstelldatum20.11.2025
über die Verpflichtung zur Herstellung und Bereitstellung von Kfz-Stellplätzen von Wohnungen (Stellplatzsatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Sexau hat in öffentlicher Sitzung am 10.07.2025 den Entwurf der Satzung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 Landesbauordnung über die Verpflichtung zur Herstellung und Bereitstellung von Kfz-Stellplätzen von Wohnungen (Stellplatzsatzung) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst weite Teile der bebauten Ortslage und ist aus den abgedruckten Lageplänen vom 10.07.2025 (Blatt Nord und Blatt Süd) ersichtlich.
Maßgebend ist die Satzung vom 10.07.2025.
Die Stellplatzsatzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtswirksam.
Stellplatzsatzung Blatt Nord Satzungsbeschluss (PDF-Dokument, 1,84 MB)
Stellplatzsatzung Blatt Süd Satzungsbeschluss (PDF-Dokument, 1,58 MB)
Jedermann kann die Stellplatzsatzung während der üblichen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt im Rathaus Sexau, Dorfstraße 61, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Sexau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel im Abwägungsvorgang begründen soll, ist darzulegen.
Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Sexau unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder
3. wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Sexau, den 22.08.2025 gez. Hendrik Mench, Bürgermeister
Satzung (PDF-Dokument, 3,94 MB, 20.11.2025) (PDF-Dokument, 3,94 MB)
