Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2019 an die Gemeinde Sexau zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die genannten Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 zugegangen wäre.Die Grundsteuer 2020 ist zu den in dem zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid oder Grundsteuer- Änderungsbescheid in dem Feld "Raten - Folgejahr" angegebenen Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten, oder, wenn ein Antrag auf jährliche Zahlung gestellt wurde (der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden), zum 01. Juli 2020 zu zahlen.Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats gemäß §§ 68 - 70 der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Sexau, Dorfstr. 61 in 79350 Sexau schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.Künftig eintretende Änderungen in der Steuerhöhe werden den einzelnen Steuerschuldnern oder deren Vertretern jeweils durch Grundsteuer-Änderungsbescheide mitgeteilt.
Sexau, den 10. Januar 2020
gez. Goby
Bürgermeister