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Wirtschaftsprüfer - Bestellung beantragen

    Um Ihren Beruf als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin ausüben zu können, müssen Sie von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden. Die Bestellung müssen Sie beantragen.

    Damit werden Sie gleichzeitig Mitglied in der Wirtschaftsprüferkammer. Die Mitgliedschaft ist verpflichtend.

    Hinweis: Wenn zwischen bestandenem Examen und gewünschter Berufsaufnahme mehr als fünf Jahre liegen, müssen Sie in manchen Fällen eine weitere Prüfung ablegen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Wirtschaftsprüfer - Bestellung

    Zuständige Stelle

    Wirtschaftsprüferkammer, Landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

    Wirtschaftsprüferkammer, Landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Bestehen der Prüfung als Wirtschaftsprüfer
    • Für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz:
      • Berechtigung zur gesetzlichen Jahresabschlussprüfung
      • Eignungsprüfung

    Verfahrensablauf

    Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin müssen Sie bei der Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer beantragen. Das entsprechende Formular erhalten Sie entweder dort oder Sie können es von den Seiten der Wirtschaftsprüferkammer herunterladen. Das Formular reichen Sie ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Landesgeschäftsstelle ein.

    Steht der Bestellung nichts im Wege, erhalten Sie einen Termin zur Vereidigung. Nach der Vereidigung wird Ihnen eine Urkunde über die Zulassung ausgehändigt.

    Hinweis: Sie werden als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen.

    Als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin dürfen Sie nicht bei einer der folgenden Gesellschaften angestellt, sondern ausschließlich deren gesetzlicher Vertreter sein:

    • Buchprüfungsgesellschaften
    • Steuerberatungsgesellschaften
    • Rechtsanwaltsgesellschaften

    Fristen

    Antrag auf Bestellung: innerhalb fünf Jahren nach Bestehen des Wirtschaftsprüfer-Examens beziehungsweise der Eignungsprüfung

    Achtung: Bei verspätetem Antrag kann eine erneute (Teil-)Prüfung angeordnet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular einschließlich der dazugehörigen Erklärung
    • Nachweis der bestandenen Prüfung zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin
      • für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz: Bestätigung des Bestehens der Eignungsprüfung
        Die Eignungsprüfung müssen Sie vor der Prüfungskommission abgelegt haben.
      • Nachweis über die Berechtigung zur gesetzlichen Jahresabschlussprüfung
    • Erfassungsbogen für Ureintrag Berufsregister als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin
    • Wenn Sie selbständig sind, zusätzlich: Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
    • Wenn Sie angestellt sind, zusätzlich: Bescheinigung des Arbeitgebers
    • Weitere Unterlagen können erforderlich sein, z.B.:
      • Nachweis akademischer Titel, Grade und Zusätze
      • erweiterte Liste der Sozien
      • Bescheinigung der Partnerschaft oder Eigenerklärung zu Vorbehaltsaufgaben als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin

    Hinweis: Zur Bestellungsveranstaltung müssen Sie einen Personalausweis oder ein anderes Identifikationspapier mitbringen.

    Kosten

    • Verwaltungsgebühr für die Bestellung: EUR 230,00
    • Jahresbeitrag der Wirtschaftsprüferkammer: EUR 468,00 (ab dem 01. Januar 2020: EUR 516,00)

    Rechtsgrundlage

    • § 15 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) (Bestellungsbehörde und Gebühren)
    • § 17 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) (Berufsurkunde und Berufseid)
    • § 37 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) (Registerführende Stelle)
    • § 38 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) (Eintragung)
    • § 43a Wirtschaftsprüferordnung (WPO) (gesetzlicher Vertreter)
    • §§ 131 g, 131 h Wirtschaftsprüferordnung (WPO) (Eignungsprüfung)
    • §§ 1, 3 Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer
    • §§ 1, 2, 4, 5 Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Wirtschaftsprüferkammer hat dessen ausführliche Fassung am 06.09.2019 freigegeben.

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