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Betriebsnummer zur Meldung in der Sozialversicherung beantragen

    • Jeder Beschäftigungsbetrieb braucht eine Betriebsnummer.
    • Damit ist der Arbeitgeber für Sozialversicherungsträger eindeutig identifizierbar.
    • Die Betriebsnummer müssen Sie online beantragen.
    • Die Betriebsnummer erhalten Sie in den meisten Fällen sofort elektronisch.

    Onlineantrag und Formulare

    • Betriebsnummer online beantragen

    Zuständige Stelle

    der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit

    Hinweis: Wenn Sie

    • Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt ausschließlich auf 450-Euro-Basis beschäftigen, aber noch keine Betriebsnummer haben, wenden Sie sich an die Minijob-Zentrale.
    • als Betrieb Mineralien gewinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem knappschaftlichen Betrieb einsetzen oder Arbeitnehmer beschäftigen, die knappschaftliche Arbeiten auf Schachtanlagen verrichten oder zu Sanierungsarbeiten im Tagebau eingesetzt werden, wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
    • ein Seefahrtsbetrieb (einschließlich Küstenfischer und Küstenschiffer) sind, wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
    Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BNS)

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie stellen einen versicherungspflichtig Beschäftigten oder eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein und melden daher bestimmte Daten an die Sozialversicherungen.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie Ihre Betriebsnummer elektronisch. Den Antrag können Sie selbst stellen oder ein dazu bevollmächtigter Dritter, zum Beispiel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.

    • Nutzen Sie hierzu den Online-Antrag auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
    • Die Betriebsnummer wird Ihnen in den meisten Fällen sofort automatisiert vergeben und angezeigt
    • Zusätzlich erhalten Sie per Post einen Bescheid, der die Betriebsnummer enthält.

    Hinweis: Wenn es Veränderungen bei den Betriebsdaten gibt oder Sie die Betriebstätigkeit vollständig und dauerhaft beenden, müssen Sie dies der Bundesagentur für Arbeit per Betriebsdatenpflege mitteilen.

    Fristen

    • spätestens bei Beschäftigungsaufnahme Ihres ersten Mitarbeiters
      • im Baugewerbe
      • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
      • im Personenbeförderungsgewerbe
      • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
      • im Schaustellergewerbe,
      • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
      • im Gebäudereinigungsgewerbe,
      • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
      • in der Fleischwirtschaft,
      • im Prostitutionsgewerbe.
    • sonst: Meldung mit erster Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Vertiefende Informationen

    Leitfaden, ob Sie eine Betriebsnummer brauchen

    Betriebsnummern-Service: Telefon: 0800 4 5555 20 Mo-Fr 8-18 Uhr
    E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de

    Rechtsgrundlage

    • §§ 18i-18n Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber)
    • § 28a Abs. 3 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (Meldepflicht)
    • Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 15.10.2018 freigegeben.

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