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Ausbildungsförderung für Schüler für Ausbildung im Ausland beantragen

    Sie sind Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Berufsfachschule? Dann können Sie bei einer Ausbildung oder einem Praktikum im Ausland BaföG erhalten.

    Notwendige Ausgaben für Hin- und Rückfahrten zur Ausbildungsstätte erhalten Sie zusätzlich. Diese zusätzlichen Leistungen werden je nach Einzelfall als Zuschuss oder Bankdarlehen geleistet. Ein Bankdarlehen müssen Sie später zurückzahlen, einen Zuschuss nicht.

    Hinweis: Der Besuch von Berufsaufbauschulen und Abendgymnasien wird nicht gefördert.

    Zuständige Stelle

    abhängig vom Gastland: bestimmte Ämter für Ausbildungsförderung

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Förderung sind:

    • förderungsfähige Ausbildung
      Diese müssen z.B. mit folgenden deutschen Ausbildungsgängen gleichwertig sein:
      • Gymnasien ab Klasse 11
      • höhere Fachschulen, Akademien
      • Berufsfachschulklassen
    • Staatsangehörigkeit:
      • deutsch
      • EU-/EWR (gilt auch für Ehemänner und Ehefrauen sowie deren Kinder)
      • andere Ausländerinnen und Ausländer, wenn eine Bleibeperspektive in Deutschland besteht (z.B. wenn eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt vorliegt)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen. Die Antragsformulare können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anfordern. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehen sie auch zum Download zur Verfügung. Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Sie haben auch die Möglichkeit, den BAföG-Antrag online auszufüllen.

    Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Entscheidung wird Ihnen der Förderbetrag monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

    Fristen

    Die Förderung sollten Sie mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    keine; die zuständige Stelle kann im Einzelfall neben den Formularen weitere Unterlagen verlangen.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie eine Liste der zuständigen Ämter.

    Rechtsgrundlage

    • § 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Ausbildung im Ausland)
    • § 6 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Förderung der Deutschen im Ausland)
    • § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Staatsangehörigkeit)
    • § 12 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Bedarf für Schüler)
    • § 16 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Förderungsdauer im Ausland)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 16.10.2016 freigegeben.

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